WIRTSCHAFT
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Einkauf in die 2. Säule fällt nicht in die Bemessungslücke

Freitag, 24. November 2000 / 08:47 Uhr

Bern - Entgegen teilweise gehegter Befürchtungen fallen die Einkaufsummen für die 2. Säule beim Übergang zur einjährigen Gegenwartsbemessung nicht in eine Bemessungslücke. Sie sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig, ob sie nun im Jahre 1999 oder im Jahre 2000 geleistet werden.

Der Einkauf von Beitragsjahren ist jedoch beim Bund und in den meisten Kantonen nur dann abzugsfähig, wenn die Altersleistung nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnt oder fällig wird.

Für die Steuerabzüge bei der direkten Bundessteuer sowie bei den Staats- und Gemeindesteuern müssen die natürlichen Personen in 20 Kantonen im nächsten Jahr beachten, dass von der ein- oder zweijährigen Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Gegenwartsbemessung (Postnumerandobesteuerung) übergegangen wird.

Nicht alle Kantone betroffen Der Wechsel zur einjährigen Gegenwartsbemessung wird nicht in allen Kantonen zum gleichen Zeitpunkt vollzogen: - In den Kantonen Zürich, Thurgau und Basel ist er bereits erfolgt. - In den Kantonen Tessin, Waadt und Wallis erfolgt er erst später. - Die anderen 20 Kantone werden per 1. Januar 2001 umstellen. Der Wechsel der zeitlichen Bemessung auf das Jahr 2001 führt in diesen 20 Kantonen dazu, dass die Einkünfte und Aufwendungen, die in den Jahren 1999 und 2000 erzielt worden sind, in eine durch den Systemwechsel bedingte Bemessungslücke fallen. Die Steuergesetze sehen jedoch vor, dass die ausserordentlichen Aufwendungen (Aufzählung im Gesetz abschliessend) der Jahre 1999 und 2000 steuerlich dennoch geltend gemacht werden können.

Beim Verfahren für den Abzug ausserordentlicher Aufwendungen gibt es zwei Varianten: Die ausserordentlichen Aufwendungen wie beispielsweise die Einkäufe für die berufliche Vorsorge (2. Säule), die in den Jahren 1999 und 2000 (Bemessungslücke) angefallen sind, können entweder - im Durchschnitt vom steuerbaren Einkommen der Steuerperiode 1999/2000 (Bemessungsgrundlage 1997/98) abgezogen werden (Mehrheit der Kantone). Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert, oder - sie können je zur Hälfte von den steuerbaren Einkommen der Steuerperioden 2001 und 2002 abgezogen werden (Kantone BL und GR).

(sda)