Einkauf in die 2. Säule fällt nicht in die Bemessungslücke Freitag, 24. November 2000 / 08:47 Uhr
Bern - Entgegen teilweise gehegter
Befürchtungen fallen die Einkaufsummen für die 2. Säule beim
Übergang zur einjährigen Gegenwartsbemessung nicht in eine
Bemessungslücke. Sie sind grundsätzlich steuerlich
abzugsfähig, ob sie nun im Jahre 1999 oder im Jahre 2000
geleistet werden.
Der Einkauf von Beitragsjahren ist jedoch
beim Bund und in den meisten Kantonen nur dann abzugsfähig,
wenn die Altersleistung nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen
beginnt oder fällig wird.
Für die Steuerabzüge bei der direkten Bundessteuer sowie bei
den Staats- und Gemeindesteuern müssen die natürlichen
Personen in 20 Kantonen im nächsten Jahr beachten, dass von
der ein- oder zweijährigen Vergangenheitsbemessung zur
einjährigen Gegenwartsbemessung (Postnumerandobesteuerung)
übergegangen wird.
Nicht alle Kantone betroffen
Der Wechsel zur einjährigen Gegenwartsbemessung wird nicht
in allen Kantonen zum gleichen Zeitpunkt vollzogen:
- In den Kantonen Zürich, Thurgau und Basel ist er bereits
erfolgt.
- In den Kantonen Tessin, Waadt und Wallis erfolgt er erst
später.
- Die anderen 20 Kantone werden per 1. Januar 2001
umstellen.
Der Wechsel der zeitlichen Bemessung auf das Jahr 2001 führt
in diesen 20 Kantonen dazu, dass die Einkünfte und
Aufwendungen, die in den Jahren 1999 und 2000 erzielt worden
sind, in eine durch den Systemwechsel bedingte
Bemessungslücke fallen. Die Steuergesetze sehen jedoch vor,
dass die ausserordentlichen Aufwendungen (Aufzählung im
Gesetz abschliessend) der Jahre 1999 und 2000 steuerlich
dennoch geltend gemacht werden können.
Beim Verfahren für den Abzug ausserordentlicher Aufwendungen
gibt es zwei Varianten: Die ausserordentlichen Aufwendungen
wie beispielsweise die Einkäufe für die berufliche Vorsorge
(2. Säule), die in den Jahren 1999 und 2000
(Bemessungslücke) angefallen sind, können entweder
- im Durchschnitt vom steuerbaren Einkommen der
Steuerperiode 1999/2000 (Bemessungsgrundlage 1997/98)
abgezogen werden (Mehrheit der Kantone). Bereits
rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der
steuerpflichtigen Person revidiert, oder
- sie können je zur Hälfte von den steuerbaren Einkommen der
Steuerperioden 2001 und 2002 abgezogen werden (Kantone BL
und GR).
(sda)
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